_ keine anfechtbare Verfügung erlassen, obwohl sie aufgrund der Anträge in der baupolizeilichen Anzeige vom 5. September 2019 dazu verpflichtet gewesen wäre. Damit habe die Gemeinde eine Rechtsverweigerung begangen. Weiter hielt sie fest, dass bezüglich der Parzelle Nr. M.________ zwar eine anfechtbare Verfügung bzw. ein Anfechtungsobjekt vorliege. Die Gemeinde hätte über die Frage der Baubewilligungspflicht der eingebauten Velobox und der Nutzung der asphaltierten Fläche vor dem Autounterstand vorgängig mit einer anfechtbaren Verfügung entscheiden müssen, was sie unterlassen habe.