c) Mit Verfügung vom 30. November 2020 schrieb die Gemeinde das eingeleitete Wiederherstellungsverfahren betreffend die Parzelle Nr. M.________ unter Hinweis auf die Feststellungen des Regierungsstatthalters von Thun ab. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde hiess die BVD mit Beschwerdeentscheid vom 20. Juli 2021 (BVD 120/2021/2) gut und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens zurück an die Gemeinde. Die BVD erwog, die Gemeinde habe – soweit aus den Akten ersichtlich – bezüglich der Parzelle Nr. H.________ keine anfechtbare Verfügung erlassen, obwohl sie aufgrund der Anträge in der baupolizeilichen Anzeige vom 5. September 2019 dazu verpflichtet gewesen wäre.