gelagert werden. Den Umnutzungsbereich stellte die Beschwerdegegnerschaft in einem Situationsplan mit einer blauen Fläche dar. Zudem reichte die Beschwerdegegnerschaft das Baugesuchsformular 1.0 für die teilweise Umnutzung des Autounterstands ein. Sie bemerkte, dass rechtmässig erstellte Bauten ohne baubewilligungspflichtige bauliche Massnahmen umgenutzt werden könnten. Ihres Erachtens verlange die Zweckänderung aber gleichwohl die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens. Sie beantragte daher eine Baubewilligung für die teilweise Umnutzung der Garage nach Art. 24a RPG13.