b) Die Gemeinde eröffnete daraufhin mit Verfügung vom 22. November 2019 gegen die Beschwerdegegnerschaft ein baupolizeiliches Verfahren betreffend den Autounterstand auf der Parzelle Nr. M.________. Sie gewährte der Beschwerdegegnerschaft die Möglichkeit, eine Stellungnahme oder ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Bezüglich der Parzelle Nr. H.________ eröffnete die Gemeinde kein baupolizeiliches Verfahren. Die Beschwerdegegnerschaft reichte in der Folge mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 bei der Gemeinde ein nachträgliches Baugesuch bezüglich des ersten Rügepunkts, der teilweisen Umnutzung des Autounterstands auf der Parzelle Nr. M.__