Als ersten Punkt rügte die Beschwerdeführerin, dass der Autounterstand nicht mehr dem Zweck entsprechend genutzt werde. Zweitens rügte sie, dass ein Teil des Autounterstands widerrechtlich zu einem geschlossenen Raum umgebaut worden sei (Einbau Velobox) und drittens vertrat sie die Auffassung, dass die asphaltierte Fläche vor dem Autounterstand (Vorplatz des Autounterstands) widerrechtlich als Auto- und Materiallagerplatz genutzt werde. Auch bezüglich der Parzelle Nr. H.________ machte die Beschwerdeführerin in der baupolizeilichen Anzeige geltend, die asphaltierte Fläche oberhalb des Chalets werde widerrechtlich als Auto- und Materiallagerplatz genutzt.