Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, die Beschwerdegegnerschaft nutze ihre Parzellen widerrechtlich, indem sie den Autounterstand umgenutzt und baulich verändert habe und ihre Autos anstatt bewilligungsgemäss im Autounterstand auf der asphaltierten Fläche abstellen würde. Weiter rügte die Beschwerdeführerin, die Gemeinde habe in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt, inwiefern sie den in der baupolizeilichen Anzeige vom 5. September 2019 vorgetragene Sachverhalt geprüft habe. Sie erhob deshalb auch Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung.