7. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Januar 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD).10 Sie beantragte unter anderem die Aufhebung der Abschreibungsverfügung und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, die Beschwerdegegnerschaft nutze ihre Parzellen widerrechtlich, indem sie den Autounterstand umgenutzt und baulich verändert habe und ihre Autos anstatt bewilligungsgemäss im Autounterstand auf der asphaltierten Fläche abstellen würde.