6. Mit Verfügung vom 30. November 2020 schrieb die Gemeinde Sigriswil das Wiederherstellungsverfahren bezüglich der Parzelle Nr. M.________ der Beschwerdegegnerschaft ab. Zur Begründung führte sie aus, der Regierungsstatthalter habe festgestellt, dass auf den fraglichen Parzellen keine baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderungen oder Bauarbeiten vorgenommen worden seien. Eine nachträgliche Baubewilligung sei folglich nicht notwendig. Damit sei das Rechtsschutzinteresse am Erlass einer Verfügung weggefallen. Ein baupolizeiliches Verfahren hinsichtlich der Parzelle Nr. H.________ eröffnete die Gemeinde nicht.