__ Stellung.8 Bezüglich des Grundstücks Nr. M.________ hielt der Regierungsstatthalter fest, dass zwar ein Baugesuch vom 20. Dezember 2019 für die Umnutzung des Autounterstands, namentlich den Einbau von Schränken und Gestellen zur nicht gewerblichen Lagerung von diversen Geräten und Materialien, vorliege. Die Schränke und Gestelle könnten aber weiterhin baubewilligungsfrei eingebaut werden. Weiter erklärte er, dass das Baugesuch betreffend die Parzelle Nr. M.________ als erledigt abgeschrieben werden könne. Bezüglich der Parzelle Nr. H.________ vertrat der Regierungsstatthalter sodann die Auffassung, dass keine baubewilligungspflichtigen Veränderungen ersichtlich seien.