Zudem beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerschaft sei es zu verbieten, auf der Wendeplatzfläche der Parzellen Nr. M.________ und Nr. H.________ Autos und oder andere Gegenstände abzustellen oder diese sonst wie zu stören oder widerrechtlich zu nutzen. Die Gemeinde eröffnete daraufhin mit Verfügung vom 22. November 2019 gegen die Beschwerdegegnerschaft ein baupolizeiliches Verfahren wegen einer nicht bewilligten Umnutzung des Autounterstands und eines nicht bewilligten Einbaus einer Velobox. Mit gleicher Verfügung gewährte die Gemeinde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich als Partei am Verfahren zu beteiligen.