2. Auf der Nachbarparzelle Nr. A.________ befindet sich das Ferienhaus der Beschwerdeführerin. Dieses wird ebenfalls über den I.________weg erschlossen. Dessen Ende mündet im Südosten direkt in die Zufahrt zum Wohnhaus der Beschwerdeführerin. Zwischen den Parteien bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Wendemöglichkeit für Fahrzeuge am Ende des I.________wegs. Am 20. Mai 2019 gelangte die Beschwerdeführerin erstmals an die Gemeinde Sigriswil. Sie beantragte, das Wenden von Fahrzeugen auf den asphaltierten Flächen der Parzellen Nr. H.________ und Nr. M.________ sei jederzeit zu gewährleisten, nötigenfalls mittels Enteignung.2