1. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegnerschaft) sind Eigentümer der Grundstücke Sigriswil Grundbuchblatt Nr. H.________ und Nr. M.________. Die Parzellen liegen am nordwestlichen Dorfrand von Merligen in der Landwirtschaftszone und werden durch den I.________weg erschlossen. Dieser endet bei den Parzellen Nr. H.________ und Nr. M.________ als Sackgasse. Beim I.________weg handelt es sich um eine schmale, rund 450 m lange, parzellierte öffentliche Strasse, die im Eigentum der Gemeinde Sigriswil steht. Auf der südwestlichen an den I.________weg angrenzende Parzelle Nr. H.______