Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2021/92 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 15. September 2023 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und Herrn E.________ Beschwerdegegner 1 Frau F.________ Beschwerdegegnerin 2 sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Sigriswil, Gemeindeverwaltung, Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Sigriswil vom 2. November 2021 (Geschäfts-Nr. 12720; Autounterstand) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegnerschaft) sind Eigentümer der Grundstücke Sigriswil Grundbuchblatt Nr. H.________ und Nr. M.________. Die Parzellen liegen am nordwestlichen Dorfrand von Merligen in der Landwirtschaftszone und werden durch den I.________weg erschlossen. Dieser endet bei den Parzellen Nr. H.________ und Nr. M.________ als Sackgasse. Beim I.________weg handelt es sich um eine schmale, rund 450 m lange, parzellierte öffentliche Strasse, die im Eigentum der Gemeinde Sigriswil steht. Auf der südwestlichen an den I.________weg angrenzende Parzelle Nr. H.________ befindet sich oberhalb des Wohnhauses der Beschwerdegegnerschaft eine ca. 20 m2 grosse asphaltierte Fläche. Auf der gegenüberliegenden Strassenseite befindet sich auf der Parzelle Nr. M.________ ein offener Autounterstand mit einem rund 27 m2 grossen asphaltierten Vorplatz. Dieser grenzt an den I.________weg. Der Autounterstand auf der Parzelle Nr. M.________ ist 7.50 m lang und 5.30 m breit und von seinen Dimensionen her für zwei 1/19 BVD 120/2021/92 Autoeinstellplätze konzipiert. Der in den Hang gebaute Autounterstand mit Vorplatz bewilligte die Gemeinde mit Bauentscheid vom 1. September 2006.1 Im Jahr 2015 liess die damalige Eigentümerschaft auf der Parzelle Nr. M.________ eine vorgefertigte Velobox in den Autounterstand einbauen. 2. Auf der Nachbarparzelle Nr. A.________ befindet sich das Ferienhaus der Beschwerdeführerin. Dieses wird ebenfalls über den I.________weg erschlossen. Dessen Ende mündet im Südosten direkt in die Zufahrt zum Wohnhaus der Beschwerdeführerin. Zwischen den Parteien bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Wendemöglichkeit für Fahrzeuge am Ende des I.________wegs. Am 20. Mai 2019 gelangte die Beschwerdeführerin erstmals an die Gemeinde Sigriswil. Sie beantragte, das Wenden von Fahrzeugen auf den asphaltierten Flächen der Parzellen Nr. H.________ und Nr. M.________ sei jederzeit zu gewährleisten, nötigenfalls mittels Enteignung.2 Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 teilte die Gemeinde der Beschwerdeführerin mit, dass sie ausserhalb der Bauzone grundsätzlich nicht erschliessungspflichtig sei. Erschliessungsanlagen wie Wendemöglichkeiten müssten von den Grundeigentümern, die solche Anlagen benötigen, selber geplant und erstellt werden. Notfalls müsse sich die Beschwerdeführerin auf dem Zivilrechtsweg an die Nachbarn bzw. Beschwerdegegnerschaft wenden.3 3. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. September 2019 bei der Gemeinde Sigriswil eine baupolizeiliche Anzeige betreffend die Parzellen Nr. H.________ und Nr. M.________ gegen die Beschwerdegegnerschaft ein.4 Sie verlangte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf den Parzellen Nr. M.________ und Nr. H.________, namentlich den Rückbau aller nicht bewilligten Elemente im Bereich des Autounterstands und im Bereich der asphaltierten Flächen oberhalb des Chalets und vor dem Autounterstand. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerschaft sei es zu verbieten, auf der Wendeplatzfläche der Parzellen Nr. M.________ und Nr. H.________ Autos und oder andere Gegenstände abzustellen oder diese sonst wie zu stören oder widerrechtlich zu nutzen. Die Gemeinde eröffnete daraufhin mit Verfügung vom 22. November 2019 gegen die Beschwerdegegnerschaft ein baupolizeiliches Verfahren wegen einer nicht bewilligten Umnutzung des Autounterstands und eines nicht bewilligten Einbaus einer Velobox. Mit gleicher Verfügung gewährte die Gemeinde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich als Partei am Verfahren zu beteiligen. 4. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 reichte die Beschwerdegegnerschaft für das Grundstück Nr. M.________ ein nachträgliches Baugesuch für die teilweise Umnutzung der Garage bzw. des Autounterstands ein.5 Bezüglich der Velobox ersuchte die Beschwerdegegnerschaft um Prüfung, «ob diese bauliche Erweiterung nicht tatsächlich baubewilligungsfrei sei». Sollte die Gemeinde zum Schluss kommen, dass eine Baubewilligung erforderlich sei, werde sie nachträglich eine Baubewilligung für die bestehende Velobox im Autounterstand beantragen. Gleichzeitig erstattete die Beschwerdegegnerschaft mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 bei der Gemeinde Sigriswil Anzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen möglicherweise nicht bewilligter Bauten und Anlagen auf der Parzelle Nr. A.________. Diese Streitigkeit bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens BVD 120/2021/79. 5. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 teilte die Gemeinde Sigriswil der Beschwerdegegnerschaft mit, dass sie unter der Nummer 938/080-2019 ein nachträgliches 1 Vgl. Dossier Gemeinde-Nr. 938/092-2005 (Neubau Garage und Parkplatz) in den Akten des Beschwerdeverfahrens BVD 120/2021/2. 2 Vgl. pag. 93 ff. der Vorakten im Beschwerdeverfahren 120/2021/21. 3 Vgl. pag. 90 der Vorakten im Beschwerdeverfahren 120/2021/21. 4 Vgl. pag. 58 ff. der Vorakten im Beschwerdeverfahren 120/2021/21. 5 Vgl. pag. 51 der Vorakten im Beschwerdeverfahren 120/2021/21. 2/19 BVD 120/2021/92 Baubewilligungsverfahren eröffnet habe. Danach wandte sich die Gemeinde Sigriswil mit Schreiben vom 6. April 2020 an den damaligen Regierungsstatthalter von Thun. Sie bat den Regierungsstatthalter gestützt auf Art. 48 BewD6 festzustellen, ob auf den Parzellen Nr. H.________, Nr. M.________ und Nr. A.________ bewilligungspflichtige Bauten ausgeführt worden sind.7 Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 nahm der Regierungsstatthalter von Thun zur Frage der Baubewilligungspflicht der umstrittenen Bauten, Vorkehren und Nutzungen auf den Parzellen Nr. H.________, Nr. M.________ und Nr. A.________ Stellung.8 Bezüglich des Grundstücks Nr. M.________ hielt der Regierungsstatthalter fest, dass zwar ein Baugesuch vom 20. Dezember 2019 für die Umnutzung des Autounterstands, namentlich den Einbau von Schränken und Gestellen zur nicht gewerblichen Lagerung von diversen Geräten und Materialien, vorliege. Die Schränke und Gestelle könnten aber weiterhin baubewilligungsfrei eingebaut werden. Weiter erklärte er, dass das Baugesuch betreffend die Parzelle Nr. M.________ als erledigt abgeschrieben werden könne. Bezüglich der Parzelle Nr. H.________ vertrat der Regierungsstatthalter sodann die Auffassung, dass keine baubewilligungspflichtigen Veränderungen ersichtlich seien. Er empfahl der Beschwerdegegnerschaft jedoch, allfällige Umbaupläne der Gemeindebehörde offen zu legen, um weitere Anzeigen zu vermeiden. Das Schreiben des Regierungsstatthalters vom 5. Mai 2020 stellte die Gemeinde den Parteien mit Schreiben vom 4. Juni 2020 zur Stellungnahme zu.9 Die Beschwerdegegnerschaft teilte der Gemeinde daraufhin mit Schreiben vom 7. Juni 2020 mit, sie habe den Bescheid des Regierungsstatthalters zu ihrer Baueingabe mit Genugtuung zur Kenntnis genommen. In der Stellungnahme vom 13. August 2020 teilte die Beschwerdeführerin der Gemeinde mit, sie halte an ihren Anträgen in der baupolizeilichen Anzeige vom 5. September 2019 fest. 6. Mit Verfügung vom 30. November 2020 schrieb die Gemeinde Sigriswil das Wiederherstellungsverfahren bezüglich der Parzelle Nr. M.________ der Beschwerdegegnerschaft ab. Zur Begründung führte sie aus, der Regierungsstatthalter habe festgestellt, dass auf den fraglichen Parzellen keine baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderungen oder Bauarbeiten vorgenommen worden seien. Eine nachträgliche Baubewilligung sei folglich nicht notwendig. Damit sei das Rechtsschutzinteresse am Erlass einer Verfügung weggefallen. Ein baupolizeiliches Verfahren hinsichtlich der Parzelle Nr. H.________ eröffnete die Gemeinde nicht. 7. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Januar 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD).10 Sie beantragte unter anderem die Aufhebung der Abschreibungsverfügung und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, die Beschwerdegegnerschaft nutze ihre Parzellen widerrechtlich, indem sie den Autounterstand umgenutzt und baulich verändert habe und ihre Autos anstatt bewilligungsgemäss im Autounterstand auf der asphaltierten Fläche abstellen würde. Weiter rügte die Beschwerdeführerin, die Gemeinde habe in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt, inwiefern sie den in der baupolizeilichen Anzeige vom 5. September 2019 vorgetragene Sachverhalt geprüft habe. Sie erhob deshalb auch Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. 8. Mit Entscheid vom 20. Juli 2021 hiess die BVD die Beschwerde gut, hob die Verfügung der Gemeinde Sigriswil vom 30. November 2020 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des 6 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 7 Vgl. pag. 45 f. der Vorakten im Beschwerdeverfahren 120/2021/21. 8 Vgl. pag. 43 f. der Vorakten im Beschwerdeverfahren 120/2021/21. 9 Vgl. pag. 42 der Vorakten im Beschwerdeverfahren 120/2021/21. 10 Vgl. Beschwerdeverfahren BVD 120/2021/2. 3/19 BVD 120/2021/92 Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurück. Eine gegen den Entscheid der BVD erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht infolge Beschwerderückzugs mit Verfügung vom 2. September 2021 abgeschrieben. 9. Am 15. September 2021 führte die Gemeinde Sigriswil auf der Parzelle Nr. M.________ eine unangekündigte Kontrolle durch und dokumentierte die aktuelle Nutzung des Autounterstands. In der Verfügung vom 2. November 2021 befand die Gemeinde Sigriswil, dass der Einbau der Velobox im bestehenden Autounterstand baubewilligungsfrei sei. Zudem erwog sie, bezüglich des Autounterstands liege keine baubewilligungspflichtige Zweckänderung vor. Schliesslich hielt sie fest, dass die Prüfung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands der beiden Asphaltflächen auf den Parzellen Nr. M.________ und Nr. H.________ nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sei. Sie verfügte sodann Folgendes: 1. Das mit Verfügung vom 22. November 2019 eröffnete Wiederherstellungsverfahren gegen die Grundeigentümer der Parzelle Nr. M.________, E.________ und F.________, wird abgeschrieben. 2. Das nachträgliche Baugesuch Nr. 938/080-2019 ist gegenstandslos und wird entsprechend abgeschrieben. 3. Der Antrag der Anzeigerin auf Rückbau der Velobox wird abgewiesen. 10. Gegen diese Verfügung vom 2. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 Beschwerde bei der BVD ein. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegner vom 2. November 2021 sei aufzuheben. 2. Es sei der rechtmässige Zustand auf der Parzelle Sigriswil Gbbl.-Nr. M.________ innert kurzer Frist wiederherzustellen. 3. Weiter sei es den Grundeigentümern E.________ und F.________ zu verbieten, auf der Wendeplatzfläche auf der Parzelle Sigriswil Gbbl.-Nr. M.________ Autos und/oder andere Gegenstände abzustellen oder sonst wie zu stören oder widerrechtlich zu nutzen. 4. Die Anordnungen an die Beschwerdegegner gemäss Ziffern 1 bis 3 hiervor seien mit der Androhung der Straffolgen nach Art. 50 BewD i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und 3 BauG11 im Widerhandlungsfall zu verbinden (Busse bis zu CHF 100'000.00). 5. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (…). Die Beschwerdeführerin rügt, das Wiederherstellungsverfahren betreffend die asphaltierten Flächen auf den Parzellen Nr. M.________ und H.________ sei ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs vom vorliegenden Verfahren abgetrennt worden. Für die Trennung der beiden Verfahren gebe es keine sachlichen Gründe. Sie beantragt die Vereinigung der getrennten Verfahren. Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, die Gemeinde habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr die Teilnahme am Augenschein verwehrt habe. Weiter moniert die Beschwerdeführerin, der bewilligte Autounterstand werde von der Beschwerdegegnerschaft zweckentfremdet, indem er nicht mehr dem Abstellen von Autos, sondern insbesondere der Lagerung von Materialien in einem geschlossenen und einem offenen Raum diene und mutmasslich auch als Werkstatt genutzt werde. Diese Umnutzung sei baubewilligungspflichtig. 11. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet12, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Gemeinde Sigriswil die Vorakten ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Dezember 2021 hat die Beschwerdegegnerschaft Gelegenheit 11 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 12 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 4/19 BVD 120/2021/92 erhalten, sich am Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Mit Eingabe vom 9. Januar 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerschaft ablehnend zur Beschwerde. Sinngemäss beantragt sie damit die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 beantragt die Gemeinde Sigriswil einerseits die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und andererseits die Bestätigung ihrer Verfügung vom 2. November 2021. Mit Verfügung vom 13. April 2022 zog das Rechtsamt zudem die Akten der Beschwerdeverfahren BVD 120/2021/79 und BVD 120/2021/2 bei. 12. Auf die vorliegenden Akten und die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zuständig für das Beschwerdeverfahren. b) Die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war und deren Antrag auf Rückbau der Velobox abgewiesen wurde, ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Verfahrensrechtliche Ausgangslage a) Den Akten zufolge präsentiert sich die verfahrensrechtliche Situation wie folgt: Ausgangspunkt ist die baupolizeiliche Anzeige vom 5. September 2019 der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerschaft. In Bezug auf die Parzelle Nr. M.________ enthielt die baupolizeiliche Anzeige drei Rügepunkte: Als ersten Punkt rügte die Beschwerdeführerin, dass der Autounterstand nicht mehr dem Zweck entsprechend genutzt werde. Zweitens rügte sie, dass ein Teil des Autounterstands widerrechtlich zu einem geschlossenen Raum umgebaut worden sei (Einbau Velobox) und drittens vertrat sie die Auffassung, dass die asphaltierte Fläche vor dem Autounterstand (Vorplatz des Autounterstands) widerrechtlich als Auto- und Materiallagerplatz genutzt werde. Auch bezüglich der Parzelle Nr. H.________ machte die Beschwerdeführerin in der baupolizeilichen Anzeige geltend, die asphaltierte Fläche oberhalb des Chalets werde widerrechtlich als Auto- und Materiallagerplatz genutzt. b) Die Gemeinde eröffnete daraufhin mit Verfügung vom 22. November 2019 gegen die Beschwerdegegnerschaft ein baupolizeiliches Verfahren betreffend den Autounterstand auf der Parzelle Nr. M.________. Sie gewährte der Beschwerdegegnerschaft die Möglichkeit, eine Stellungnahme oder ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Bezüglich der Parzelle Nr. H.________ eröffnete die Gemeinde kein baupolizeiliches Verfahren. Die Beschwerdegegnerschaft reichte in der Folge mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 bei der Gemeinde ein nachträgliches Baugesuch bezüglich des ersten Rügepunkts, der teilweisen Umnutzung des Autounterstands auf der Parzelle Nr. M.________, ein. Dabei erklärte die Beschwerdegegnerschaft, sie beabsichtige ca. die Hälfte der Garagenfläche anderweitig zu nutzen, namentlich zur Lagerung von Baumaterialien wie beispielsweise Holz und Ziegel sowie als Lagerplatz für Sportgeräte. Die Materialien sollten vorzugsweise im hinteren Teil der Garage 5/19 BVD 120/2021/92 gelagert werden. Den Umnutzungsbereich stellte die Beschwerdegegnerschaft in einem Situationsplan mit einer blauen Fläche dar. Zudem reichte die Beschwerdegegnerschaft das Baugesuchsformular 1.0 für die teilweise Umnutzung des Autounterstands ein. Sie bemerkte, dass rechtmässig erstellte Bauten ohne baubewilligungspflichtige bauliche Massnahmen umgenutzt werden könnten. Ihres Erachtens verlange die Zweckänderung aber gleichwohl die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens. Sie beantragte daher eine Baubewilligung für die teilweise Umnutzung der Garage nach Art. 24a RPG13. Bezüglich des zweiten Rügepunktes, der eingebauten Velobox, beantragte die Beschwerdegegnerschaft um Prüfung, ob diese bauliche Erweiterung tatsächlich baubewilligungsfrei sei. Für den Fall, dass die Gemeinde den Einbau der Velobox als baubewilligungspflichtig erachte, reichte die Beschwerdegegnerschaft vorsorglich ein nachträgliches Baugesuch ein. c) Mit Verfügung vom 30. November 2020 schrieb die Gemeinde das eingeleitete Wiederherstellungsverfahren betreffend die Parzelle Nr. M.________ unter Hinweis auf die Feststellungen des Regierungsstatthalters von Thun ab. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde hiess die BVD mit Beschwerdeentscheid vom 20. Juli 2021 (BVD 120/2021/2) gut und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens zurück an die Gemeinde. Die BVD erwog, die Gemeinde habe – soweit aus den Akten ersichtlich – bezüglich der Parzelle Nr. H.________ keine anfechtbare Verfügung erlassen, obwohl sie aufgrund der Anträge in der baupolizeilichen Anzeige vom 5. September 2019 dazu verpflichtet gewesen wäre. Damit habe die Gemeinde eine Rechtsverweigerung begangen. Weiter hielt sie fest, dass bezüglich der Parzelle Nr. M.________ zwar eine anfechtbare Verfügung bzw. ein Anfechtungsobjekt vorliege. Die Gemeinde hätte über die Frage der Baubewilligungspflicht der eingebauten Velobox und der Nutzung der asphaltierten Fläche vor dem Autounterstand vorgängig mit einer anfechtbaren Verfügung entscheiden müssen, was sie unterlassen habe. Zur Frage, ob der Autounterstand als Lagerplatz für Baumaterial wie Holz und Ziegel oder für Sportgeräte genutzt werden dürfe, hielt die BVD fest, dass bei der Gemeinde unter der Verfahrensnummer 938/080-2019 nach wie vor ein nachträgliches Baugesuch hängig sei. Die Gemeinde habe das nachträgliche Baugesuch für die teilweise Umnutzung des Autounterstands zur Lagerung von Baumaterial und Sportgeräten unter Wahrung der Rechte der Betroffenen zu behandeln und darüber zu entscheiden. Würde das nachträgliche Baubewilligungsverfahren zu einer Bewilligung führen, würde sich eine Wiederherstellungsverfügung erübrigen. Werde hingegen der Bauabschlag erklärt, habe die entscheidende Behörde gleichzeitig darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang der rechtmässige Zustand wiederherzustellen sei (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). 3. Vereinigung und Trennung von Verfahren a) Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Gemeinde habe das Wiederherstellungsverfahren betreffend die asphaltierten Flächen auf den Parzellen Nr. M.________ und Nr. H.________ ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs vom vorliegenden Verfahren (Autounterstand auf der Parzelle Nr. M.________) abgetrennt. Sie beantragt die Wiedervereinigung der Verfahren, da diese in direktem Zusammenhang stünden. b) In der Stellungnahme vom 14. Januar 2022 entgegnete die Gemeinde, von einer widerrechtlichen Trennung der Verfahren könne nicht gesprochen werden. 13 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 6/19 BVD 120/2021/92 c) Nach Art. 17 Abs. 2 VRPG14 kann die instruierende Behörde gemeinsam eingereichte Eingaben trennen, wenn sich aus der gemeinsamen Durchführung des Verfahrens Schwierigkeiten ergeben. Die Trennung des Verfahrens ist in jedem Verfahrensstadium möglich. Die instruierende Behörde verfügt dabei über einen grossen Ermessensspielraum.15 Einer Verfahrenstrennung steht entgegen, wenn die Angelegenheiten in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen und aus prozessökonomischen Überlegungen gemeinsam durchzuführen sind.16 Sodann sind auch allfällige Nachteile für die Betroffenen beim Entscheid miteinzubeziehen.17 Betreffen getrennt eingereichte Eingaben den gleichen Gegenstand, so kann die instruierende Behörde die Verfahren vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VRPG). Als gleicher Gegenstand wird die gleiche Thematik verstanden.18 Die Vereinigung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn gleiche oder ähnliche Begehren gestellt bzw. Vorbringen erhoben werden oder identische Rechtsfragen zu klären sind.19 Trotz des gleichen Gegenstands können prozessökonomische Argumente gegen eine Vereinigung sprechen, so beispielsweise, wenn die Verfahren aufgrund des unterschiedlichen Instruktionsbedarfs nicht zeitgleich abgeschlossen werden sollen oder können.20 d) In der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2021 behandelte die Vorinstanz die bestehende eingebaute Velobox sowie die teilweise Umnutzung des Autounterstandes auf der Parzelle Nr. M.________ (erster und zweiter Rügepunkt). Über den dritten Streitpunkt, die Rechtmässigkeit der Nutzung der Asphaltflächen auf den Parzellen Nr. M.________ und Nr. H.________, entschied die Gemeinde später in der Verfügung vom 1. Juni 2022. Gegen diese Verfügung führt die Beschwerdeführerin ebenfalls Beschwerde bei der BVD (vgl. BVD 120/2022/36). e) Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde die ersten beiden Rügepunkte in der Verfügung vom 2. November 2021 und den dritten Rügepunkt in der Verfügung vom 1. Juni 2022 behandelte. Dafür spricht, dass die ersten beiden Rügepunkte, die teilweise Umnutzung als auch die eingebaute Velobox, den Autounterstand auf der Parzelle Nr. M.________ und damit dasselbe Objekt betreffen. Der dritte Rügepunkt, die Rechtmässigkeit der Nutzung der Asphaltflächen auf den Parzellen Nr. M.________ und Nr. H.________, betrifft hingegen andere Objekte und es stellen sich auch andere Rechtsfragen. Für die getrennte Behandlung spricht zudem, dass die Thematik der Nutzung der Asphaltflächen im Gegensatz zur teilweisen Umnutzung und der eingebauten Velobox weitere Sachverhaltsabklärungen durch die Gemeinde bedurften. Von einer unzulässigen Trennung des Streitgegenstandes kann daher nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht näher dar, inwiefern sie durch dieses prozessuale Vorgehen der Gemeinde einen Rechtsnachteil erlitten hat. Entscheidend ist, dass die Gemeinde über sämtliche Rügepunkte der baupolizeilichen Anzeige vom 5. September 2019 widerspruchsfrei entscheiden konnte, was hier der Fall ist. Die Argumentation der Beschwerdeführerin gegen die Trennung verfängt somit nicht. Die Vorgehensweise der Gemeinde war sachlich gerechtfertigt und angesichts des grossen Ermessensspielraums der Gemeinde bei der Verfahrensinstruktion rechtlich auch vertretbar. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 14 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 15 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. N. 17 N. 1; vgl. auch Müller Markus, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 59. 16 Vgl. VGE 2013/1041 vom 11. Dezember 2015 E. 1.1. 17 Vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 17 N. 11. 18 Vgl. Müller Markus, a.a.O., S. 59. 19 Vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 17 N. 6. 20 Vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 17 N. 7. 7/19 BVD 120/2021/92 f) In diesem Zusammenhang kann die Beschwerdeführerin auch nichts aus ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör ableiten. Zum einen ist die Trennung von gemeinsam eingereichten Eingaben in jedem Verfahrensstadium möglich, d.h. nicht nur zu Beginn oder während des Verfahrens, sondern auch noch – wie hier – im Rahmen eines Endentscheids.21 Zum anderen braucht den Beteiligten für solche prozessleitenden Anordnungen das rechtliche Gehör vorgängig nicht gewährt zu werden, da diese regelmässig nicht selbständig anfechtbar sind (Art. 21 Abs. 2 Bst. a VRPG).22 Eine Gehörsverletzung liegt demnach nicht vor. g) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerde zudem, die beiden Verfahren seien wieder zu vereinigen. Wie ausgeführt enthalten die angefochtene Verfügung vom 2. November 2021 und die Verfügung vom 1. Juni 2022 nicht denselben Gegenstand bzw. dieselbe Thematik, womit die Voraussetzung für eine Vereinigung nach Art. 17 Abs. 1 VRPG von vornherein nicht erfüllt ist. Eine Vereinigung der Verfahren kommt daher nicht in Betracht. Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen. 4. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.23 b) Mit Verfügung vom 2. November 2021 hat die Gemeinde das mit Verfügung vom 22. November 2019 eröffnete Wiederherstellungsverfahren sowie das nachträgliche Baugesuch Nr. 938/080-2019 abgeschrieben. Gegenstand dieser Verfahren war, wie sich aus der Erwägung 3d ergibt, der Einbau einer Velobox in den Autounterstand sowie die teilweise Umnutzung des Autounterstands auf der Parzelle Nr. M.________. Nicht Thema der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2021 war die Prüfung der Rechtmässigkeit der Asphaltflächen auf den Parzellen Nr. M.________ und Nr. H.________. Der Antrag der Beschwerdeführerin in der Ziffer 3 des Rechtsbegehrens, es sei der Beschwerdegegnerschaft zu verbieten, die Wendeplatzflächen auf der Parzelle Nr. M.________ mit Autos oder anderen Gegenständen zu belegen oder sonst wie zu stören oder widerrechtlich zu nutzen, geht somit über das Anfechtungsobjekt hinaus. Auf den diesbezüglichen Antrag kann nicht eingetreten werden und die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen können nicht gehört werden. Diese Thematik ist vielmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens BVD 120/2022/36 (asphaltierte Flächen). c) Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde zudem, es sei die Beschwerdegegnerschaft zu einer Geldbusse zu verurteilen. Für strafrechtliche Fragestellungen sind die Strafgerichte bzw. die Staatsanwaltschaft zuständig. Der Antrag, die Beschwerdegegnerschaft sei zu einer Busse zu verurteilen, liegt damit ebenfalls ausserhalb des Streitgegenstands. Auch auf diesen Antrag kann nicht eingetreten werden. 5. Rechtliches Gehör 21 Vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 17 N. 3. 22 Vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 17 N. 1 und 3. 23 Vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14. 8/19 BVD 120/2021/92 a) Die Gemeinde führte am 15. September 2021 einen unangemeldeten Augenschein auf der Parzelle Nr. M.________ durch und dokumentierte die Situation fotografisch. Die Fotodokumentation vom 15. September 2021 stellte die Gemeinde den Verfahrensbeteiligten gleichzeitig mit der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2021 zu. b) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dies mit der Begründung, dass sie von der Gemeinde nicht zum Augenschein vom 15. September 2021 eingeladen worden sei. Sie macht geltend, die Gemeinde habe damit ihr Mitwirkungsrecht nach Art. 22 VRPG schwerwiegend verletzt und beantragt die Durchführung eines Augenscheins. c) Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bemerkte die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2022, die Teilnahme an einem Augenschein nach Art. 21 VRPG könne eingeschränkt werden, wenn eine Beweiserhebung ihren Zweck nur unangemeldet erfüllen könne. Dies sei hier der Fall. Ziel der unangemeldeten Kontrolle sei es gewesen, den aktuellen Zustand ohne vorherige Veränderungen zu dokumentieren. Die Ergebnisse der Kontrolle habe sie in einer Fotodokumentation festgehalten und den Parteien zugestellt. Die Gemeinde ist deshalb der Meinung, dass keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. d) In ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2022 wies die Beschwerdegegnerschaft darauf hin, dass bei einer angekündigten Begehung zweifellos der Vorwurf erhoben worden wäre, dass sie sich darauf hätten vorbereiten können. Dieser Vorwurf sei nun aber absurderweise selbst bei der unangemeldeten Kontrolle erhoben worden. e) Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie können insbesondere einen Augenschein als Beweismittel heranziehen (Art. 19 Abs. 1 Bst. f VRPG). Die Parteien sind berechtigt, an Instruktionsverhandlungen und amtlichen Augenscheinen teilzunehmen, und um Beantwortung von Ergänzungsfragen zu ersuchen (Art. 22 Abs. 1 VRPG). Die Mitwirkungsrechte bei der Beweisabnahme gelten nicht absolut. Die Teilnahme kann eingeschränkt werden, wenn eine Beweiserhebung ihren Zweck nur unangemeldet erfüllen kann.24 Sind die Mitwirkungsrechte in zulässiger Weise eingeschränkt worden, so gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich, dass die Beweiserhebungen ausführlich dokumentiert werden und die Beteiligten nachträglich zum Beweisergebnis Stellung nehmen können (vgl. Art. 24 Abs. 1 VRPG).25 Hat die Behörde die Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten zu Unrecht beschränkt, kann eine Wiederholung der betreffenden Beweismassnahme unter korrekten Rahmenbedingungen unumgänglich sein. Entscheidend ist letztlich, dass die betroffene Partei ihren Anspruch auf rechtliches Gehör vollumfänglich wahrnehmen konnte.26 f) Wird eine Baukontrolle oder ein Augenschein der Bauherrschaft vorgängig angekündigt, besteht die Gefahr, dass sich diese darauf einstellt und anlässlich der Kontrolle vor Ort keine verlässlichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden können. Genau dies wollte die Gemeinde vermeiden, weshalb sie der Beschwerdegegnerschaft die Kontrolle vor Ort vorgängig nicht ankündigte. Um andererseits die Verfahrensrechte der Beschwerdegegnerschaft nicht zu verletzen, durfte die Gemeinde auch nicht einseitig nur die Beschwerdeführerin als Gegenpartei zur Teilnahme zum Augenschein einladen. Folgerichtig führte die Gemeinde deshalb einen unangemeldeten Augenschein auf der Parzelle Nr. M.________ ohne die Verfahrensbeteiligten durch. Mit dem unangemeldeten Augenschein konnte sie sicherstellen, dass sie den relevanten Sachverhalt ohne die zu befürchtende Einflussnahme der Bauherrschaft richtig und vollständig 24 Vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 22 N. 5. 25 Vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 22 N. 6. 26 Vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 11. 9/19 BVD 120/2021/92 ermitteln konnte. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass die Gemeinde die äusseren Umstände des Augenscheins durch zahlreiche Fotos dokumentierte und den Verfahrensbeteiligten zustellte. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Verfahrensbeteiligten an der unangemeldeten Baukontrolle bzw. dem Augenschein nicht teilnehmen konnten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann daher nicht von einer schwerwiegenden Verletzung des Mitwirkungsrechts gesprochen werden. Die Gemeinde hat hier dem Mitwirkungsrecht der Parteien insofern Genüge getan, als sie Fotos vom Augenschein erstellte und den Parteien zustellte. Damit schränkte sie das Mitwirkungsrecht der Parteien nach Art. 22 Abs. 1 VRPG in zulässiger Weise ein. g) Die Fotos wurden den Verfahrensbeteiligten von der Gemeinde jedoch erst mit der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2021 zugestellt. Sie konnten sich somit vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zum Beweisergebnis des Augenscheins äussern. Damit hat die Gemeinde das Äusserungs- bzw. Anhörungsrecht der Parteien, das ein Teilaspekt des rechtlichen Gehörs ist, verletzt (Art. 21 Abs. 1 VRPG). h) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst. Eine Heilung kommt in erster Linie bei nicht besonders schwerwiegenden Gehörsverletzungen in Frage. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber auch bei schwerwiegenden Gehörsverletzungen eine Heilung nicht ausgeschlossen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.27 Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.28 i) Im vorliegenden Fall konnte die Beschwerdeführerin die Beschwerde jedoch in Kenntnis der Fotos vom Augenschein erheben. Damit konnten sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren ohne nennenswerte Nachteile vollumfänglich wahrnehmen. Da der BVD die gleiche Kognition zukommt wie der Vorinstanz, konnte somit die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Eine Rückweisung der Sache fällt ausser Betracht. Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist indessen bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. Erwägung 9a). j) Wie ausgeführt, hat die Gemeinde den Sachverhalt in der Fotodokumentation vom 15. September 2021 festgehalten. Sie ist Bestandteil der Verfahrensakten und kam ohne Einwirkung der Parteien zustande. Ihr ist daher ein erhöhter Beweiswert beizumessen. Auf die Fotodokumentation kann somit im vorliegenden Fall abgestellt werden. Unter diesen Umständen ist eine Wiederholung des Augenscheins nicht nötig. Im Übrigen sind für die hier zu beurteilende Frage der Baubewilligungspflicht keine weiteren Sachverhaltsabklärungen in Bezug auf die eingebaute Velobox sowie die teilweise Umnutzung des Autounterstandes auf der Parzelle Nr. M.________ erforderlich. Die Akten, namentlich die Baugesuchsunterlagen und zahlreichen Fotos, vermitteln ein anschauliches Bild der Situation vor Ort. Was in der Velobox genau gelagert wird, wird im nachträglichen Baugesuchsverfahren zu prüfen sein. Bei diesen Gegebenheiten ist die Durchführung eines Augenscheins im Beschwerdeverfahren nicht notwendig (vgl. Erwägung 7f). Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. 27 BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 9 bis 11. 28 Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 21 und 39. 10/19 BVD 120/2021/92 6. Teilweise Umnutzung des Autounterstands a) Die Gemeinde kam in ihrer Verfügung vom 2. November 2021 unter anderem zum Schluss, dass keine baubewilligungspflichtige Umnutzung der Garage vorliege. Sie erwog, es sei üblich, dass in Autounterständen nebst Autos auch private Velos, Gartengeräte, Werkzeuge, Altstoffe, kleinere Mengen Brennholz etc. aufbewahrt werde. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Umnutzung zu einer Werkstatt sei nicht ersichtlich. Eine baubewilligungspflichtige Umnutzung der Garage liege nicht vor. Eine Bewilligung nach Art. 24a RPG sei daher nicht nötig. b) Aus der Erwägung 2b geht hervor, dass die Beschwerdegegnerschaft mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 bei der Gemeinde vorbehaltslos ein nachträgliches Baugesuch betreffend den ersten Rügepunkt, die teilweise Umnutzung des Autounterstands auf der Parzelle Nr. M.________, einreichte. Dabei erklärte die Beschwerdegegnerschaft, sie beabsichtige etwa die Hälfte der Garagenfläche anderweitig zu nutzen, namentlich zur Lagerung von Baumaterialien wie beispielsweise Holz und Ziegeln sowie als Lagerplatz für Sportgeräte. Die Materialien sollten vorzugsweise im hinteren Teil der Garage gelagert werden. Der Umnutzungsbereich wurde von der Beschwerdegegnerschaft in einem Situationsplan mit einer blauen Fläche dargestellt. Zudem reichte die Beschwerdegegnerschaft das Baugesuchsformular 1.0 für die teilweise Umnutzung des Autounterstands ein. Es ist aktenkundig, dass die Gemeinde dazu unter der Nr. 938/080-2019 ein nachträgliches Baugesuchsverfahren eröffnet hat. Dieses Baugesuch wurde von der Beschwerdegegnerschaft nicht zurückzogen. c) Bei dieser Ausgangslage ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Gemeinde den Rügepunkt der teilweisen Umnutzung des Autounterstands nicht im nachträglichen Baubewilligungsverfahren behandelte. Einerseits hat die Beschwerdegegnerschaft den Akten zufolge ihr Baugesuch nicht zurückgezogen, was im Entscheid BVD 120/2021/2 vom 20. Juli 2021 ausdrücklich festgehalten wurde.29 Andererseits hat die Beschwerdegegnerschaft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auch dann Anspruch auf Behandlung ihres nachträglichen Baugesuchs, wenn die teilweise Umnutzung des Autounterstands baubewilligungsfrei wäre.30 Es besteht nämlich ein gewisses Risiko, dass baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nachträglich beseitigt oder geändert werden müssen. So ordnet die Baupolizeibehörde die erforderlichen baupolizeilichen Massnahmen an, wenn baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen die öffentliche Ordnung stören (vgl. Art. 1b Abs. 3 BauG). Die Bauherrschaft muss deshalb die Möglichkeit haben, die Zulässigkeit der Baute oder Anlage abklären zu lassen, um spätere baupolizeiliche Massnahmen zu vermeiden. Ihr muss deshalb die Möglichkeit offenstehen, ein Baugesuch einzureichen. Entgegen der Auffassung der Gemeinde ist das Baugesuch Nr. 938/080-2019 der Beschwerdegegnerschaft, selbst wenn die teilweise Umnutzung des Autounterstandes nicht baubewilligungspflichtig sein sollte, nicht gegenstandslos. Dazu kommt, dass die Beschwerdegegnerschaft mit der Einreichung des nachträglichen Baugesuchs die Baubewilligungspflicht der veränderten Nutzung im Autounterstand ausdrücklich anerkannt hat. Im Schreiben vom 20. Dezember 2019 führte sie selber aus, dass ihrer Ansicht nach die Zweckänderung des Autounterstands dennoch die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens brauche. Sie beantragte daher eine Baubewilligung für die teilweise Umnutzung der Garage nach Art. 24a RPG. Dieser Auffassung der Beschwerdegegnerschaft, wonach die teilweise Umnutzung des Autounterstands einer Baubewilligung bedarf, ist zuzustimmen. Denn die teilweise Umnutzung des Autounterstands von einer Park- in eine Lagerfläche berührt zweifellos die Zonenvorschriften und stellt eine baubewilligungspflichtige Zweck- oder Nutzungsänderung im Sinne von Art. 1a Abs. 2 BauG dar. Die Gemeinde hätte deshalb im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens über die materielle 29 Vgl. BVD 120/2021/2 vom 20. Juli 2021 E. 6c. 30 Vgl. BVR 1997 S. 355 E. 1b/bb; BVD 110/209/38 vom 8. Dezember 2009 E. 6. 11/19 BVD 120/2021/92 Rechtmässigkeit der teilweisen Umnutzung des Autounterstandes auf der Parzelle Nr. M.________ entscheiden müssen. Insofern ist die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2021 der Gemeinde Sigriswil aufzuheben. Es erübrigt sich damit, auf die Rügen der Beschwerdeführerin zur Baubewilligungspflicht einzugehen. 7. Velobox a) Bezüglich des zweiten Rügepunktes, der eingebauten Velobox, beantragte die Beschwerdegegnerschaft zu prüfen, ob diese bauliche Erweiterung überhaupt baubewilligungspflichtig sei. Die Gemeinde prüfte in der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2021 daher zu Recht, ob die eingebaute Velobox einer Baubewilligung bedarf. Sie kam dabei zum Schluss, dass die eingebaute Velobox in den bestehenden Autounterstand keiner Baubewilligung bedürfe. Sie bemerkte, die eingebaute Velobox sei leicht von der Fassade des Autounterstands zurückversetzt und vollständig in den bestehenden Bau integriert. Die Masse der Box betrage 1.25 m x 5.03 m. Weiter führte die Gemeinde aus, gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD seien unbeheizte Kleinbauten mit einer Grundfläche von höchstens zehn Quadratmetern und einer Höhe von höchstens 2.50 m, die weder bewohnt sind noch gewerblich genutzt würden und die funktionell zu einer Hauptbaute gehörten, baubewilligungsfrei. Die Höhe der Velobox entspreche der Raumhöhe der Garage und betrage folglich maximal 2.10 m. Insofern könne bei dieser Velobox von einer unbeheizten Kleinbaute, die unbestrittenermassen funktional im Zusammenhang mit der Hauptbaute stehe, im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD ausgegangen werden. Weiter könne nicht davon ausgegangen werden, dass die eingebaute Box den Raum äusserlich erheblich verändere oder die Nutzungsordnung in einer sonstigen unzulässigen Weise beeinflusse. b) Die Beschwerdeführerin vertritt die Meinung, die fragliche Änderung des Autounterstands sei baubewilligungspflichtig. Sie bezweifelt zum einen die Richtigkeit der Masse der Velobox, weil sie nicht am Augenschein teilnehmen konnte. Zum anderen bringt sie vor, es sei nicht erwiesen, was sich im geschlossenen Raum befinde. Die Gemeinde habe den Raum soweit ersichtlich nie geöffnet und betreten. Sie bezweifelt daher, dass darin Fahrräder gelagert werden. Sie beantragt deshalb die Durchführung eines Augenscheins. In rechtlicher Hinsicht macht sie geltend, ausserhalb der Bauzone ziehe das Bundesrecht sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichts eine enge Grenze zwischen Baubewilligungsfreiheit und Baubewilligungspflicht. Die baubewilligungsfreien Tatbestände nach Art. 6 und 6a BewD würden daher nur unter dem Vorbehalt der engen bundesgerichtlichen Vorgaben gelten, wie das in der Regelung von Art. 7 BewD festgehalten sei. Im vorliegenden Fall handle es sich nicht um eine unbeheizte Kleinbaute. Vielmehr sei ein Teil des als offen bewilligten Autounterstands baulich in einen geschlossenen Autounterstand umgebaut worden. Diese Änderung trete sowohl gegen innen als auch gegen aussen in Erscheinung. Namentlich werde auch die Ästhetik des Autounterstands massiv verändert, was in einem Baubewilligungsverfahren abzuklären sei. c) In ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2022 bemerkte die Gemeinde, die Velobox sei und bleibe auch durch den Einbau in der Garage ein eigenständiger Kubus im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD. Durch diese Einbauvariante seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der nachträgliche Einbau der Velobox die Nutzungsordnung beeinflusse, indem der Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt werde. d) Gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Der Begriff der «Bauten und Anlagen» ist ein bundesrechtlicher. Die Kantone können den Kreis der nach dem Raumplanungsgesetz bewilligungspflichtigen Vorkehren nicht einschränken, sondern höchstens ausdehnen. Nach der bundesgerichtlichen 12/19 BVD 120/2021/92 Rechtsprechung gelten als bewilligungsbedürftige Bauten und Anlagen «jedenfalls jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen».31 Der kantonale Gesetzgeber hat in Art. 1a und 1b BauG und im BewD die bundesrechtlichen Bestimmungen konkretisiert. In Art. 1a Abs. 1 BauG ist für die Baubewilligungspflicht die bundesgerichtliche Formulierung übernommen worden. Nach Art. 1a Abs. 2 BauG sind auch Zweckänderungen und der Abbruch von Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie wesentliche Terrainveränderungen baubewilligungspflichtig. Der bernische Gesetzgeber hat die baubewilligungspflichtigen und baubewilligungsfreien Vorhaben gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben in den Art. 1a und Art. 1b BauG in genereller Art und Weise definiert und im Baubewilligungsdekret festgelegt, welche geringfügigen Vorhaben keiner Baubewilligung bedürfen (Art. 6 ff. BewD). Änderungen einer Baute sind mindestens immer dann baubewilligungsfrei, wenn die ursprüngliche und nun abzuändernde Baute oder Anlage nicht baubewilligungspflichtig war.32 Ansonsten bedarf die Änderung einer Baute einer Baubewilligung, wenn sie wesentlich ist. Massgebend ist nicht nur der Umfang der (baulichen) Änderung; entscheidend können auch deren Auswirkungen auf Nutzung, Infrastruktur, Sicherheit, Gesundheit, Natur und Ästhetik sein. Ein Vorhaben ist dann dem Baubewilligungsverfahren zu unterstellen, wenn im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, mit ihm so gewichtige Auswirkungen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Die Baubewilligungspflicht ist schon dann zu bejahen, wenn eine Verletzung von Bauvorschriften möglich ist.33 Im Zweifelsfall ist die Baubewilligungspflicht zu bejahen, denn im Baubewilligungsverfahren soll ja geprüft werden, ob die massgebenden Vorschriften eingehalten werden. Eine solche – präventive – Feststellung dient letztlich auch der Bauherrschaft (Rechtssicherheit, Schutz vor nachträglicher Intervention der Baupolizeibehörde oder Dritter).34 Als hauptsächlich baubewilligungsfreie Tatbestände bei der Änderung von Bauten gelten die äussere Umgestaltung von Bauten, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevante Tatbestände betroffen sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD), sowie die Änderung im Innern von Gebäuden, die nicht mit einer baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderung verbunden sind und die Brandsicherheit nicht betreffen (Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD). e) Nach den Akten präsentiert sich Sachverhalt bezüglich des umstrittenen Autounterstands auf der Parzelle Nr. M.________ wie folgt: Für den fraglichen Autounterstand erteilte die Gemeinde Sigriswil mit Bauentscheid vom 1. September 2006 die Baubewilligung und das Amt für Gemeinden und Raumordnung mit Verfügung vom 20. Juli 2006 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone und in einem Gefahrengebiet mit mittlerer Gefährdung (sog. blaue Gefahrengebiete). Gemäss dem Kommentar zu Art. 241 GBR35 gelten die Baugestaltungsvorschriften von Art. 411 ff. GBR auch für die Landwirtschaftszone. Gemäss Art. 411 Abs. 1 GBR sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. 31 Vgl. BGE 123 II 256 E. 3, 119 Ib 222 E. 3.a. 32 Vgl. BSIG Nr. 7/725.1/1.1, Ziffer 1 Bst. h. 33 Vgl. BVR 2006 S. 80, E. 2c. 34 Vgl. zum Ganzen Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 21. 35 Baureglement vom 5. Dezember 2016 der Gemeinde Sigriswil, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 12. Februar 2019. 13/19 BVD 120/2021/92 Nach den Plänen ist ein Autounterstand bewilligt, dessen sichtbare Seitenfassaden (Nordwest- und Südostfassade) zu ca. zwei Dritteln, was einer Fläche von rund 4 m2 entspricht, offen sind.36 Es ist unbestritten, dass die Parzelle Nr. M.________ in der Landwirtschaftszone und damit ausserhalb der Bauzone liegt. Die Landwirtschaftszone umfasst gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b RPG Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll. Durch den Einbau der Velobox aus grauem Aluminiumblech wurde die bewilligte, zu zwei Dritteln offene Nordwestfassade (linke Garagenseite), vollständig geschlossen. Dadurch wirkt der Autounterstand deutlich kompakter und massiver. Die geänderte Nordwestfassade des Autounterstands ist gut einsehbar und unterscheidet sich zudem in Materialisierung und Farbgebung von der bewilligten und bestehenden Fassade. Damit wird das äussere Erscheinungsbild des Autounterstands insgesamt mehr als nur geringfügig verändert. Es kann somit nicht mehr von einer bloss geringfügigen Änderung der Fassade gesprochen werden, zumal nach der Praxis bereits der Einbau eines neuen Fensters an einem Gebäude innerhalb der Bauzone baubewilligungspflichtig ist.37 Dass sich die Nordwestfassade mit der eingebauten Velobox deutlich von der ursprünglich bewilligten Fassade unterscheidet, zeigt auch der Vergleich der Fotos des Augenscheins vom 15. September 2021 mit denjenigen der Baukontrolle vom 11. Februar 2008.38 Die Änderung überschreitet demnach optisch das Mass der Geringfügigkeit und löst bereits unter diesem Aspekt die Baubewilligungspflicht aus. Hinzu kommt, dass sich mit dem Einbau der Velobox der ursprünglich bewilligte Zweck des Autounterstands, nämlich das Abstellen von Autos, geändert hat. Die mit dem Einbau der Velobox verbundene Nutzungsänderung ist nicht der landwirtschaftlichen Nutzung, sondern der Wohnnutzung zuzurechnen. Die veränderte Nutzung berührt somit die Zonenvorschriften und stellt eine baubewilligungspflichtige Zweckänderung oder Umnutzung im Sinne von Art. 1a Abs. 2 BauG dar. Dies steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Beachtung des fundamentalen Grundsatzes der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet kaum Raum für baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone lässt.39 Der Verweis der Gemeinde auf die Regelung von Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD, welche unbeheizte Bauten mit einer Grundfläche von höchstens zehn Quadratmetern und einer Höhe von höchstens 2.50 m als baubewilligungsfrei erklärt, greift hier nicht. Diese Regelung gilt nur für Bauten innerhalb der Bauzone. Für die Beurteilung der Baubewilligungspflicht kommt es hier auch nicht in erster Linie auf die Grösse und die Unbewohnbarkeit der Velobox an; entscheidend ist vielmehr die Frage, ob durch die Veränderung der nordwestseitigen Fassade mit einer neuen Material- und Farbwahl Gestaltungsvorschriften verletzt werden. Fraglich ist auch, ob durch die mit dem Einbau der Velobox verbundene Umnutzung die Gefahr besteht, dass möglicherweise Zonenvorschriften verletzt werden. Nach dem Gesagten ist hier somit die Baubewilligungspflicht sowohl wegen der baulichen Veränderung der Nordwestfassade des Autounterstands als auch wegen der Umnutzung zu bejahen. Der Auffassung der Gemeinde, die Nutzungsordnung werde durch den Einbau der Velobox nicht beeinflusst, kann nicht gefolgt werden. Hinsichtlich der Baubewilligungsfreiheit bzw. Baubewilligungspflicht ist entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerschaft auch die Vermutung eines Vertreters des Amts für Gemeinden und Raumordnung nicht ausschlaggebend. Für die Baubewilligungspflicht oder besser die präventive Kontrollfunktion der Baubewilligung spricht schliesslich, dass die bauliche Veränderung eine Baute betrifft, die im blauen Gefahrengebiet (Hangmuren) liegt. Nach Art. 6 Abs. 2 BauG wäre zu prüfen, ob allenfalls ein 36 Vgl. bewilligte Pläne mit Revisionsdatum vom 17. Januar 2006 / 24. April 2006 im Massstab 1:100, mit Stempel der Gemeinde Sigriswil vom 1. September 2006 sowie Fotos der Baukontrolle vom 11. Februar 2008 im Dossier Nr. 038/092-2005 (Baubewilligungsakten zur Baubewilligung vom 1. September 2006). 37 Vgl. BSIG Nr. 7/725.1/1.1, Ziffer 2 Bst. c; BVD 120/2010/48 vom 4. April 2011 E. 2e. 38 Vgl. Fotodokumentation vom 15. September 2021 als Beilage zur angefochtenen Verfügung vom 2. November 2021 sowie Fotos der Baukontrolle vom 11. Februar 2008 im Dossier Nr. 038/092-2005 (Baubewilligungsakten zur Baubewilligung vom 1. September 2006). 39 Vgl. Bger 1C_157/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5.3. 14/19 BVD 120/2021/92 Risiko für erhebliche Sachwerte besteht, das durch Massnahmen auf ein vertretbares Mass reduziert werden könnte. f) Es steht damit fest, dass der Einbau der Velobox in den Autounterstand und die damit verbundene Fassaden- und Zweckänderung baubewilligungspflichtig ist. Weitere Sachverhaltsabklärungen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Baubewilligungspflicht, insbesondere die Durchführung eines Augenscheins, sind nicht erforderlich (vgl. Erwägung 5j). In Bezug auf die Frage der Bewilligungspflicht der eingebauten Velobox ist die Beschwerde gutzuheissen. 15/19 BVD 120/2021/92 8. Fazit und weiteres Vorgehen a) Aus dem Gesagten ergibt sich Folgendes: Betreffend die teilweise Umnutzung des Autounterstandes auf der Parzelle Nr. M.________ ist unter der Nr. 938/080-2019 ein nachträgliches Baugesuch hängig, auf dessen Behandlung die Beschwerdegegnerschaft – unabhängig von der Frage der Baubewilligungspflicht – Anspruch hat. Indessen kann im nachträglichen Baubewilligungsverfahren die Frage der Baubewilligungspflicht nicht mehr zur Diskussion gestellt werden. Die Beschwerdegegnerschaft hat die Baubewilligungspflicht der teilweisen Umnutzung des Autounterstandes anerkannt. Entgegen der Auffassung der Gemeinde ist die Baubewilligungspflicht der teilweisen Umnutzung des Autounterstandes auch zu bejahen. b) Hinsichtlich der eingebauten Velobox wurde festgestellt, dass die damit verbundene Änderung der Nordwestfassade nicht von der ursprünglichen Baubewilligung gedeckt ist und der Baubewilligungspflicht unterliegt. Der Einbau der Velobox ist damit formell rechtswidrig. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 hat die Beschwerdegegnerschaft für den Fall, dass der Einbau der Velobox baubewilligungspflichtig sein sollte, vorsorglich (eventualiter) ein nachträgliches Baugesuch bei der Gemeinde eingereicht. Die Gemeinde Sigriswil muss deshalb auch für die eingebaute Velobox ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchführen. Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren kann die Frage der Baubewilligungspflicht (formelle Rechtswidrigkeit) der eingebauten Velobox nicht mehr infrage gestellt werden. Über diese Frage wurde im vorliegenden Verfahren abschliessend entschieden. c) Die Gemeinde wird deshalb unter Wahrung der Rechte der Betroffenen angewiesen, im nachträglichen Baugesuchsverfahren Nr. 938/080-2019 einerseits über die materielle Rechtmässigkeit der teilweisen Umnutzung des Autounterstands (erster Rügepunkt) und andererseits über den Einbau der Velobox (zweiter Rügepunkt) zu entscheiden. Die Frage, ob der Einbau der Velobox bewilligt werden kann (materielle Rechtmässigkeit), ist somit im nachträglichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen. In diesem Zusammenhang wird die Gemeinde auch über den Rückbau bzw. die ersten Rügepunkte der Beschwerdeführerin in ihrer Anzeige vom 5. September 2019 zu entscheiden haben. Unter diesen Umständen besteht für das Wiederherstellungsverfahren, das die Gemeinde mit Verfügung vom 22. November 2019 eröffnete und die beiden ersten Rügepunkte zum Gegenstand hatte, kein Raum mehr. Die Gemeinde hat in der Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung das Wiederherstellungsverfahren somit zu Recht abgeschrieben. In diesem Punkt ist die Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, abzuweisen. 9. Kosten a) Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Verfahrenskosten werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.00 festgesetzt (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV40). Vorliegend ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin lediglich in Bezug auf die Baubewilligungspflicht der eingebauten Velobox gutzuheissen, womit die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung der Gemeinde Sigriswil vom 2. November 2021 aufzuheben sind. Die Beschwerdegegnerschaft gilt diesbezüglich als unterliegend. Im Übrigen ist die Beschwerde 40 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 16/19 BVD 120/2021/92 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Anträge 2 bis 5). Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Verfahrensvereinigung (vgl. Erwägung 3). Auch insoweit unterliegt die Beschwerdeführerin. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Gemeinde Sigriswil den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie die Fotos des Augenscheins erst mit der angefochtenen Verfügung zugestellt hat (vgl. Erwägung 5i). Behördenfehler stellen besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, die sich auf die Kostenverlegung auswirken können.41 Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten von CHF 2200.00 um einen Achtel, d.h. um CHF 275.00, zu reduzieren. Dieser Anteil der Verfahrenskosten von CHF 275.00 wird nicht erhoben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten betragen somit CHF 1925.00. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführerin zu einem Achtel als obsiegend bzw. zu sieben Achteln als unterliegend zu betrachten. Dementsprechend beträgt der Anteil der Beschwerdeführerin an den Verfahrenskosten CHF 1684.40 (7/8 von CHF 1925.00) und der Anteil der Beschwerdegegnerschaft CHF 240.60 (1/8 von CHF 1925.00). Somit sind der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 1684.40 (CHF 1925.00 – CHF 240.60) und der Beschwerdegegnerschaft Verfahrenskosten von CHF 240.60 aufzuerlegen. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV42 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.00 bis CHF 11 800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG43). Der Anwalt der Beschwerdeführerin macht in der Kostennote vom 25. April 2022 Parteikosten in der Höhe von CHF 7765.15 geltend (Honorar CHF 7000.00, Auslagen CHF 210.00, Mehrwertsteuer CHF 555.15) und umfasst Tätigkeiten im Zeitraum vom 21. Oktober 2021 bis 25. April 2022. Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich einzustufen. Es fand lediglich ein Schriftenwechsel statt; auf die Durchführung eines Beweisverfahrens wurde verzichtet. Angesichts der hier strittigen Rechtsfrage (Baubewilligungspflicht der Velobox) sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Verfahrens als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Hinzu kommt, dass für Tätigkeiten ausserhalb des Beschwerdeverfahrens, d.h. im Zeitraum vom 21. Oktober 2021 bis 2. November 2021, keine Verfahrenskosten geltend gemacht werden können. Es rechtfertigt sich daher, das Honorar auf CHF 2800.00 inkl. Auslagen festzusetzen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7.7% auf CHF 2800.00. Diese beträgt CHF 215.60. Die Parteikosten betragen somit CHF 3015.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). c) Analog zur Verlegung der Verfahrenskosten ist die Beschwerdeführerin zu einem Achtel als obsiegend und die Beschwerdegegnerschaft zu einem Achtel als unterliegend zu betrachten. Die Beschwerdegegnerschaft hat der Beschwerdeführerin somit einen Achtel der Parteikosten von CHF 3015.60, das sind CHF 376.95, zu ersetzen. Wegen der Gehörsverletzung wird die Gemeinde Sigriswil zudem verpflichtet, der Beschwerdeführerin einen Achtel der Parteikosten, ausmachend CHF 376.95, zu ersetzen. Die übrigen Parteikosten hat die Beschwerdeführerin selber zu tragen. 41 Vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 20. 42 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811). 43 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). 17/19 BVD 120/2021/92 III. Entscheid 1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedervereinigung der Verfahren wird abgewiesen. 2.1 Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen. 2.2. Die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs Verfügung der Gemeinde Sigriswil vom 2. November 2021 werden aufgehoben. 2.3. Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Sigriswil vom 2. November 2021 bestätigt und die Beschwerde abgewiesen. 2.4 Die Gemeinde wird angewiesen, das nachträgliche Baubewilligungsverfahren Nr. 938/080- 2019 für den Einbau der Velobox in den Autounterstand sowie für die teilweise Umnutzung des Autounterstands auf der Parzelle Nr. M.________ weiterzuführen und mit einer anfechtbaren Verfügung abzuschliessen. 3. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1684.40 und der Beschwerdegegnerschaft Verfahrenskosten im Betrag von CHF 240.60 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdegegnerschaft haftet für ihren Kostenanteil solidarisch. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Beschwerdegegnerschaft und die Gemeinde Sigriswil haben der Beschwerdeführerin Parteikosten in der Höhe von je CHF 376.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Frau F.________ und Herrn E.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Sigriswil, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Thun, zur Kenntnis, per E-Mail - Amt für Gemeinden und Raumplanung (AGR), zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 18/19 BVD 120/2021/92 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 19/19