Die Stadt Biel ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 zweiter Satz VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten trägt daher der Kanton. c) Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 zweites Lemma der Verfügung der Stadt Biel vom 1. November 2021 aufgehoben und die Frist gemäss Dispositiv Ziffer 3 neu auf den 30. September 2022 sowie diejenige gemäss Dispositiv Ziffer 4 neu auf den 1. September 2022 festgelegt.