Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer obsiegt vorliegend nur insoweit, als sich der von der Vorinstanz angeordnete Rückbau der Dusche in der (ehemaligen) Zweizimmerwohnung und die von ihr angesetzte Wiederherstellungsfrist in Bezug auf die als Einzimmerwohnung genutzten Räumlichkeiten als unrechtmässig erwiesen haben. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1200.–, zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Stadt Biel ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art.