Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der am 25. August 1982 bewilligte Ausbau des Kellers der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu drei Büroräumen (mit zwei WC-Anlagen) nicht sämtliche gewerbliche Nutzungen umfasst. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben 25 Vgl. Mietvertrag vom 29. Juli 2021. 26 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 24. Februar 2022, S. 5 (unten), Votum Beschwerdeführer.