Hinsichtlich des Rückbaus der Dusche in der (ehemaligen) Zweizimmerwohnung erweist sich die angefochtene Verfügung aufgrund des Ablaufs der absoluten Verwirkungsfrist von 30 Jahren hingegen als unrechtmässig und ist daher aufzuheben. Die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist in Bezug auf die als Einzimmerwohnung genutzten Räumlichkeiten aus Gründen der Verhältnismässigkeit und in Bezug auf die (ehemalige) Zweizimmerwohnung aufgrund Fristablaufs während des Beschwerdeverfahrens neu anzusetzen.