a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den vollständigen Rückbau der Küchen sowie der Dusche in den als Einzimmerwohnung genutzten Räumlichkeiten zu Recht angeordnet hat. Hinsichtlich des Rückbaus der Dusche in der (ehemaligen) Zweizimmerwohnung erweist sich die angefochtene Verfügung aufgrund des Ablaufs der absoluten Verwirkungsfrist von 30 Jahren hingegen als unrechtmässig und ist daher aufzuheben.