d) Nach dem Gesagten ist die Wiederherstellungsfrist in Bezug auf das Verbot die Räumlichkeiten im Tiefparterre zu Wohnzwecken zu nutzen – wie vom Beschwerdeführer beantragt – neu auf den 1. September 2022 festzulegen. Die Rückbaumassnahmen in der (ehemaligen) Zweizimmerwohnung (vollständige Entfernung der Küche) haben neu bis spätestens am 31. August 2022 zu erfolgen. Diejenigen in den als Einzimmerwohnung genutzten Räumlichkeiten (vollständige Entfernung der Küche und Dusche) haben demgegenüber bis spätestens am 30. September 2022 zu erfolgen;