gemäss Beschwerdeführer inzwischen auch geschehen sei.26 Obwohl vertragliche Vereinbarungen der Bauherrschaft mit Dritten einer Wiederherstellung grundsätzlich nicht entgegenstehen, erscheint es vorliegend als unverhältnismässig, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich der als Einzimmerwohnung genutzten Räumlichkeiten nur vier Monate vor Beendigung des betreffenden Mietverhältnisses zu verlangen. Dies insbesondere, weil die unrechtmässige Wohnnutzung – soweit ersichtlich – bereits seit Jahren besteht und das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung vorliegend keine besondere Dringlichkeit gebietet.