Bei der Ansetzung der Wiederherstellungsfrist hätte die Vorinstanz vorliegend aus Verhältnismässigkeitsgründen allerdings das noch laufende Mietverhältnis betreffend die als Einzimmerwohnung genutzten Räumlichkeiten mitberücksichtigen müssen. Dieses kann erstmals auf den 31. August 2022 gekündigt werden,25 was gemäss Beschwerdeführer inzwischen auch geschehen sei.26