c) Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2021 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf den 30. April 2022 (Rückbaumassnahmen) bzw. auf den 1. Mai 2022 (Benützungsverbot) verfügt, mithin dem Beschwerdeführer eine Frist von sechs Monaten angesetzt. Dies reicht ohne Weiteres für den Rückbau der Küchen sowie der Dusche, was vom Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht bestritten wird. Bei der Ansetzung der Wiederherstellungsfrist hätte die Vorinstanz vorliegend aus Verhältnismässigkeitsgründen allerdings das noch laufende Mietverhältnis betreffend die als Einzimmerwohnung genutzten Räumlichkeiten mitberücksichtigen müssen.