Die Entfernung der Küche und Dusche wäre vor Beendigung des Mietverhältnisses, mithin bis Ende August 2022, mietrechtlich ebenfalls nicht möglich, da diesbezüglich gar kein Zutrittsrecht seitens des Eigentümers zu den Mieträumlichkeiten bestehe. Die Wiederherstellung der baurechtskonformen Nutzung der als Einzimmerwohnung genutzten Räumlichkeiten sei daher auf den 1. September 2022 festzulegen. 20 Vgl. Fotodokumentation zum Augenschein vom 24. Februar 2022, Fotos Nrn. 3-6, 13 und 15. 21 Vgl. BVR 2001 S. 207 E. 3d; VGE 2016/77 vom 1. Juni 2016, E. 2.2; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c