b) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte gewusst, dass die als Einzimmerwohnung genutzten Räumlichkeiten noch vermietet seien und das Mietverhältnis erst auf Ende August 2022 gekündigt werden könne. Trotzdem habe sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf den 30. April 2022 festgelegt. In Anbetracht des Umstands, dass die in Frage stehenden Räumlichkeiten bereits seit Jahrzehnten zu Wohnzwecken genutzt würden und auch die wohnhygienischen Standards (Fensterfläche, Raumhöhe, Luftfeuchtigkeit etc.) allesamt eingehalten seien, sei dies unverhältnismässig sowie überspitzt formalistisch und damit widerrechtlich.