Vertragliche Vereinbarungen der Bauherrschaft mit Dritten stehen einer Wiederherstellung nicht entgegen. Hingegen sind gesetzliche Minimalfristen (Kündigungsfristen) bei der Festsetzung der Wiederherstellungsfrist zu beachten.22 Schliessen die Parteien hingegen langjährige Mietverträge mit fester Dauer ab, so sind diese für die Bestimmung der Wiederherstellungsfrist grundsätzlich nicht massgeblich. Die zwingende Natur des öffentlichen Rechts gebietet, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht durch Abreden unter den Vertragsparteien beliebig hinausgezögert werden kann.23 Die Wiederherstellungsfrist hat jedoch in jedem Fall verhältnismässig zu sein.