e) Die baurechtswidrige Wohnnutzung war für die Baupolizeibehörde der Stadt Biel frühestens aufgrund der Meldung der Einwohnerkontrolle, wonach in der Liegenschaft des Beschwerdeführers zwölf (anstatt zehn) Wohnungen bestehen würden, erkennbar. Es ist weder ersichtlich noch macht der Beschwerdeführer geltend, dass ab diesem Zeitpunkt bis zum baupolizeilichen Einschreiten der Vorinstanz mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Art. 46 Abs. 3 BauG steht der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung daher nicht entgegen.