Der Ablauf der fünfjährigen Frist darf aber nicht leichthin angenommen werden, denn die Baupolizeibehörden sind nicht gehalten, regelmässig nach allfälligen widerrechtlichen Bauten zu suchen.16 Innerhalb der Bauzone kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich jedoch längstens bis zum Ablauf von 30 Jahren seit Fertigstellung des baugesetzwidrigen Zustands verlangt werden (absolute Verwirkungsfrist). Danach kann eine Wiederherstellung nur noch verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen, wie beispielsweise die Sicherheit und Gesundheit von Personen, betroffen sind.17