d) Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach langem Zeitablauf kann mit den Geboten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in Konflikt geraten. Art. 46 Abs. 3 BauG bestimmt daher, dass die Wiederherstellung nach Ablauf von fünf Jahren seit Erkennbarkeit der Baurechtsverletzung nicht mehr angeordnet werden kann, es sei denn, zwingende öffentliche Interessen würden sie erfordern. Das Gesetz stellt auf die Erkennbarkeit ab, weil sonst schwer feststellbare Änderungen im Innern von Gebäuden (Umbauten, Nutzungsänderungen) oft nicht rechtzeitig baupolizeilich erfasst werden können.