Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz angeordnete vollständige Rückbau der Küchen und Duschen in den Räumlichkeiten des Tiefparterres der Liegenschaft des Beschwerdeführers verhältnismässig und daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allfällige Rückvergütungen von Anschlussgebühren bilden im Übrigen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und bedürfen daher keinen weiteren Bemerkungen.