zudem konnte er von der rechtswidrigen Nutzung der Räumlichkeiten als Wohnungen lange Zeit bereits finanziell profitieren (Mietzinseinnahmen). Die rückzubauenden Teile können ferner, zumindest teilweise, auch andernorts verwendet oder weiterverkauft werden. Der vollständige Rückbau der Küchen und Duschen ist dem Beschwerdeführer mit anderen Worten also auch zumutbar. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer sich vorliegend nicht auf den guten Glauben berufen kann, sondern als im baurechtlichen Sinn (qualifiziert) bösgläubig zu gelten hat.