Der Beschwerdeführer ist mit anderen Worten als im baurechtlichen Sinn bösgläubig, wenn nicht sogar als qualifiziert bösgläubig anzusehen. Die Kontrolle der Mietinserate und -verträge wäre schliesslich mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand für die Baupolizeibehörde verbunden; Gleiches gilt für ein blosses Benützungsverbot ohne flankierende bauliche Massnahmen. Dementsprechend ist der vollständige Rückbau der Küchen und Duschen erforderlich.