Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der bereits erfolgten langjährigen widerrechtlichen Nutzung der Räumlichkeiten. Denn entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass dieser von der Widerrechtlichkeit der Wohnnutzung der Räumlichkeiten im Tiefparterre von Anfang an wusste bzw. wissen musste. Im Zeitpunkt als die Räumlichkeiten im Tiefparterre umgebaut bzw. als Büroräume bewilligt wurden, war er nämlich bereits Miteigentümer der Liegenschaft und Teil der Bauherrschaft.14 Der Beschwerdeführer ist mit anderen Worten als im baurechtlichen Sinn bösgläubig, wenn nicht sogar als qualifiziert bösgläubig anzusehen.