Gleiches gilt hinsichtlich des Arguments, wonach der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt baubewilligungsfrei wieder eine Dusche und/oder ein Ablagemöbel mit Platz für einen Kühlschrank sowie ein separates Spülbecken in den betreffenden Räumlichkeiten einbauen könne, solange deren Nutzung gewerblich bleibe. Vorliegend bzw. bei der aktuellen Ausgangslage besteht bei der Belassung der Küchenkombinationen mit Kühlschrank und Spülbecken sowie der Duschen ein erhebliches Missbrauchspotential, dass die betreffenden Räumlichkeiten zu Wohnzwecken genutzt werden. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der bereits erfolgten langjährigen widerrechtlichen Nutzung der Räumlichkeiten.