Gleiches gilt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer erwähnte Kontrollmöglichkeit der Mietinserate und -verträge seitens der Baupolizeibehörde. Entscheidend ist einzig, dass die Räumlichkeiten bei einem bloss teilweisen Rückbau der Küchen und einer Belassung der Duschen objektiv ohne Weiteres als Wohnungen genutzt werden können.13 Es mag zwar sein, dass das Vorhandensein einer Küchenkombination mit Kühlschrank und Spülbecken sowie einer Dusche von gewerblichen Mieterinnen und Mietern gewünscht bzw. für eine gewerbliche Nutzung der Räumlichkeiten vorteilhaft ist. Zwingend notwendig sind solche Installationen für die rechtskonforme Nutzung der Räumlichkeiten als Büros jedoch nicht.