Vielmehr würde sich eine Wohnnutzung der Räumlichkeiten unter diesen Umständen weiterhin ohne grösseren Aufwand anbieten. Dass der Beschwerdeführer angibt, die Räumlichkeiten künftig nur noch als Geschäftsräumlichkeiten bzw. als Büro- oder Gewerberäume zu vermieten, ist nicht massgebend. Daran vermag auch eine mietvertragliche Vereinbarung mit zukünftigen Mieterinnen und Mietern, wonach die Räumlichkeiten ausschliesslich zu Geschäftszwecken verwendet werden dürften, nichts zu ändern; Gleiches gilt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer erwähnte Kontrollmöglichkeit der Mietinserate und -verträge seitens der Baupolizeibehörde.