Der vom Beschwerdeführer verlangte teilweise Rückbau, konkret die Entfernung der Kochfelder und Dunstabzüge plus die Entfernung des Backofens und gegebenenfalls der Oberschränke in der Küche der (ehemaligen) Zweizimmerwohnung unter Belassung der restlichen Küchenkombinationen (insbesondere der Kühlschränke und Spülbecken) sowie der Duschen ist nicht gleich geeignet, um eine widerrechtliche Wohnnutzung der Räumlichkeiten zu verhindern. Vielmehr würde sich eine Wohnnutzung der Räumlichkeiten unter diesen Umständen weiterhin ohne grösseren Aufwand anbieten.