Backofens und gegebenenfalls der Oberschränke in der Küche der (ehemaligen) Zweizimmerwohnung seien ausreichend. Für die vorhandenen Anschlüsse seien schliesslich Anschlussgebühren bezahlt worden. Im Falle eines Rückbaus bzw. Rückgangs der Anschlüsse sei der Beschwerdeführer deshalb zu entschädigen. c) Der von der Stadt Biel angeordnete vollständige Rückbau der Küchen und Duschen in den Räumlichkeiten des Tiefparterres der Liegenschaft des Beschwerdeführers ist geeignet, um 11 Vgl. zum Ganzen: Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. a und b jeweils mit Hinweisen. 12 Vgl. BGE 132 II 21 E. 6.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. c mit weiteren Hinweisen.