Hinzu komme, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen sei, zu einem späteren Zeitpunkt baubewilligungsfrei wieder eine Dusche in den betreffenden Räumlichkeiten einzubauen, solange deren Nutzung gewerblich bleibe. Auch die Tatsache, dass nach der vollständigen Entfernung des Küchenmobiliars wiederum baubewilligungsfrei ein entsprechendes Ablagemöbel, welches auch einen Kühlschrank aufnehmen könne, und ein separates Spülbecken installiert werden könnte, erhelle, dass ein vollständiger Rückbau der Küche eine sinnlose Ressourcenverschwendung darstelle. Das Verbot die Räumlichkeiten zukünftig zu Wohnzwecken zu nutzen sowie die Entfernung der Kochfelder und Dunstabzüge plus die Entfernung des