Ferner gebe es zahlreiche gewerbliche Nutzungsmöglichkeiten, die zwingend auf das Vorhandensein einer Dusche angewiesen seien, so etwa Physiotherapie, Massagebehandlungen oder kosmetische Behandlungen. Dass das Vorhandensein einer Dusche die Wohnnutzung erst ermöglichen würde, treffe nicht zu. Die betreffenden Räumlichkeiten seien objektiv zum Wohnen geeignet, auch wenn keine Dusche vorhanden wäre. Hinzu komme, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen sei, zu einem späteren Zeitpunkt baubewilligungsfrei wieder eine Dusche in den betreffenden Räumlichkeiten einzubauen, solange deren Nutzung gewerblich bleibe.