Der von der Vor-instanz angeordnete vollständige Rückbau der Küchen und Duschen hält der Beschwerdeführer für unverhältnismässig. Deren vollständiger Rückbau würde die Vermietbarkeit der Räumlichkeiten zu Gewerbezwecken stark einschränken und die Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers verletzen. So würden Mieterinnen und Mieter von Büro- oder Gewerberäumen heutzutage eine moderne und zweckmässige Infrastruktur erwarten.