Sie ist erforderlich, wenn sie nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist; insbesondere darf kein milderes Mittel vorliegen, welches gleich wirksam ist.7 Diesbezüglich ist zu beachten, dass an sich zulässige, aber einer rechtswidrigen Nutzung zugeführte Räume durch wirksame bauliche Massnahmen für diese Nutzung unbrauchbar zu machen sind. Ein reines Benützungsverbot genügt in aller Regel nicht, da ein solches auf Dauer meist nur mit unverhältnismässigem Verwaltungsaufwand kontrollier- und durchsetzbar wäre.