dürfen.5 Dementsprechend hat er die Wiederherstellungsverfügung der Stadt Biel vom 1. November 2021, soweit diese generell die Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten zu Wohnzwecken verbietet, auch nicht angefochten; der Beschwerdeführer wehrt sich diesbezüglich bloss gegen den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Benützungsverbots, soweit die Einzimmerwohnung davon betroffen ist. Der Beschwerdeführer beabsichtigt gemäss eigenen Angaben, die betreffenden Räumlichkeiten zukünftig als Geschäftsräumlichkeiten bzw. als Büro- oder Gewerberäume an Dritte zu vermieten. Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Ausführungen zur formellen und materiellen Rechtswidrigkeit der Wohnnutzung im Tiefparterre.