den letzten baubewilligten und damit rechtmässigen Zustand. Es ist unbestritten, dass für den Einbau der Küchen und Duschen in den als Büros und WC-Anlagen bewilligten Räumlichkeiten des Tiefparterres sowie deren Nutzung als Wohnungen nie eine Baubewilligung erteilt worden ist. Der Beschwerdeführer sagt zudem selbst, dass die betreffenden Räumlichkeiten zukünftig nicht mehr als Wohnraum genutzt werden dürfen.5 Dementsprechend hat er die Wiederherstellungsverfügung der Stadt Biel vom 1. November 2021, soweit diese generell die Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten zu Wohnzwecken verbietet, auch nicht angefochten;