Die Liegenschaft des Beschwerdeführers stammt aus den späten 1920er-Jahren und wurde ursprünglich als reines Wohnhaus bewilligt. Das Tiefparterre wurde dabei als Keller mit acht Räumen und einer Waschküche bewilligt.3 Am 25. August 1982 wurde unter anderem der Ausbau des Kellers, genauer gesagt das Erstellen von drei Büroräumen und der Einbau von zwei WC- Anlagen, bewilligt.4 In Bezug auf das Tiefparterre handelt es sich dabei – soweit ersichtlich – um 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion