Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. In seinen Schlussbemerkungen vom 22. April 2022 (wie auch bereits am Augenschein) passte der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Rechtsbegehren, auf die Entfernung von Küche und Dusche sei jeweils zu verzichten insoweit an, als er bloss noch verlangt, «es sei auf das Entfernen der Duschen zu verzichten und es sei das Küchenmobiliar ohne Geräte [Kochfelder, Backofen und Dunstabzug], jedoch mit Kühlschrank und Spülbecken zu belassen».