2. Gegen die Wiederherstellungsverfügung der Stadt Biel vom 1. November 2021 reichte der Beschwerdeführer am 30. November 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Darin beantragt er, es sei jeweils auf die Entfernung von Küche und Dusche zu verzichten. Zudem sei die Wiederherstellung der baurechtskonformen Nutzung der als Einzimmerwohnung genutzten Räumlichkeiten auf den 1. September 2022 festzusetzen. Ein nachträgliches Baugesuch hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht.