Die Stadt Biel orientierte den Beschwerdeführer auch über die Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs; sie wies gleichzeitig aber darauf hin, dass insbesondere wegen Verstosses gegen Gesundheitsvorschriften und aus Gründen des Brandschutzes in den betreffenden Räumlichkeiten keine Wohnnutzung bewilligt werden könnte. 1/10 BVD 120/2021/91