Mit Verfügung vom 1. November 2021 verpflichtete die Stadt Biel den Beschwerdeführer in beiden Wohnungen die gesamten Küchen (Kochherd, Kühlschrank, Küchenmobiliar etc.) sowie die Duschen in den Badezimmern bis 30. April 2022 zurückzubauen. Gleichzeitig verfügte die Stadt Biel ab 1. Mai 2022 ein absolutes Verbot, die betreffenden Räumlichkeiten zu Wohnzwecken zu nutzen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die Stadt Biel die Ersatzvornahme an. Die Stadt Biel orientierte den Beschwerdeführer auch über die Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs;