Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist27 und kann somit die von ihren Rechtsvertretern auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.28 Die massgebenden Parteikosten belaufen sich damit auf CHF 4163.30 (Honorar CHF 4000, Auslagen CHF 163.30). III. Entscheid