a) Die angefochtene Wiederherstellungsverfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückzuweisen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist damit gutzuheissen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten, welche die Abweisung der Beschwerde beantragten, soweit auf diese einzutreten sei. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV24).